Ambulante Kur
Ambulante Kuren sind Pflichtleistungen der Krankenkassen!
Jahrzehntelang war die ambulante Badekur (heute heißt es offiziell "Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten") eine Ermessensleistung der Gesetzlichen Krankenkassen. Mit der Folge, dass viele Kuranträge abgelehnt wurden. Dabei ist die Wirksamkeit von Kuren (und damit langfristigen Kosteneinsparungen) durch zahlreiche Studien belegt. Nun ist die Kur wieder zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden. Damit haben Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf einen dreiwöchigen Aufenthalt (in der Regel 21 Tage) mit effektiven Präventionsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort. Bereits bei drohenden Krankheiten finanzieren Krankenkassen Gesundheitsvorsorge in Form von ambulanten Vorsorgeleistungen und nicht erst, wenn eine Erkrankung eingetreten ist.
Ihr Recht auf eine Kur
Wenn alle Möglichkeiten der Therapie am Wohnort nicht die erhoffte Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes erbracht haben, kann Ihr Hausarzt/Ihre Hausärztin eine Ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten deutschen Heilbad oder Kurort für Sie empfehlen.
Ihr Recht dazu regelt der § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V).
Sie haben alle 3 Jahre Anspruch auf eine Ambulante Vorsorgeleistung.
Wie erfolgt die Antragstellung
Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin und Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf eine ambulante Vorsorgeleistung. Die entsprechenden Formulare dafür erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse, z.T. von deren Website und von einigen Kassen hier zum Download.
BKK24:
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DAK:
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IKK:
Versand des Formulars erst nach telefonischer Beratung des Versicherten, siehe hier.
TK:
Versand des Formulars erst nach telefonischer Beratung des Versicherten, siehe hier.
Weitere Krankenkassen:
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Was ist nach der Bewilligung des Antrages zu tun
Liegt die Genehmigung Ihrer Krankenkasse vor, wählen Sie einen für Ihre Indikation passenden, anerkannten Kurort aus.
Buchen Sie Ihre Unterkunft und die Vorstellung beim Kurarzt. Die örtliche Kurgesellschaft wird Sie gern beraten und bei der Planung Ihres Kuraufenthaltes unterstützen. Die Kontaktdaten finden Sie bei der Vorstellung der Kurorte auf unserer Website.
Für die Zeit einer Ambulanten Vorsorgeleistung, in der Regel 21 Tage, werden Sie von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin nicht krankgeschrieben, sondern nehmen dafür Urlaub.
Was können Sie bei einer Ablehnung des Antrages tun
Sollten Sie eine Ablehnung ohne vorherige persönliche Untersuchung erhalten, können Sie in Absprache mit dem Arzt/der Ärztin binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen. Häufigster Grund der Krankenkassen, um eine Reha- oder Vorsorgeleistung abzulehnen: „Die wohnortnahen Möglichkeiten sind nicht ausgeschöpft“. Eine nochmalige ärztliche Stellungnahme über die Dringlichkeit und die medizinische Notwendigkeit der Kur erhöht die Aussicht auf Erfolg.
Ein Brief an die Krankenkasse sollte folgende Sätze enthalten:
- Ich bin mit der Ablehnung meines Kurantrages nicht einverstanden.
- Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Ablehnung vom (Datum) für meinen Antrag auf eine ambulante Vorsorgeleistung nach § 23,2 SGB V vom (Datum) ein.
- Ich bitte Sie, den damals beigefügten Arztbericht und die neuerliche Stellungnahme noch einmal genau zu überprüfen.
- Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es sich um eine Leistung der Krankenkassen handelt, die alle drei Jahre gewährt werden kann.
Bei der Begründung ist Ihnen Ihr Arzt gern behilflich. Er sollte, wenn ihr Antrag nur nach Aktenlage abgelehnt wurde, z.B. darauf hinweisen, dass eine persönliche Untersuchung durch den Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sinnvoll erscheint. Zudem sollte dargestellt werden, dass Ihr behandelnder Arzt Ihre Erkrankung und Krankheitsentwicklung besser beurteilen kann, da er Sie bereits über lange Zeit behandelt. Auf jeden Fall sollte nochmals die dringende medizinische Notwendigkeit formuliert werden, und der Antrag gründlich abgefasst und mit entsprechenden Nachweisen versehen sein.
Viele zunächst abgelehnten Kuranträge werden nach einem Widerspruch doch noch von den Krankenkassen akzeptiert.
Quelle: "Bäderkalender im Internet", Flöttmann-Verlag GmbH
Wer trägt die Kosten
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die ärztliche Behandlung und 90% der Kurmittelkosten. Zu den übrigen Kosten wie Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe kann ein pauschaler Zuschuss von höchstens 16 EUR (für chronisch kranke Kleinkinder bis zu 5 Jahren 25 EUR) pro Kurtag gewährt werden.
Was geschieht im Kurort
Vor Ort erfolgt zunächst das Aufnahmegespräch beim Kurarzt, woraufhin für Sie ein individuelles und ganzheitliches Therapieprogramm erstellt wird, das Sie - gleich einem Stundenplan in der Schule - im Kurmittelhaus während Ihres Kuraufenthaltes absolvieren.
Kur auch ohne Antrag
Investieren Sie selbst etwas in Ihre Gesundheit
Sie können auch eine Kur machen, ohne dass Sie vorher bei der Krankenkasse einen Antrag stellen müssen. Vorsorge ist besser als Nachsorge – gönnen Sie sich ab und an eine kleine Wohlfühlpause, um Erschöpfung oder Krankheiten vorzubeugen und um fit für ein beschwingtes und langes Leben zu sein - und zu bleiben. Die deutschen Heilbäder und Kurorte verfügen über vielseitige Angebote und sind gerne bereit, Ihnen bei der Auswahl behilflich zu sein.
So erhalten Sie auch ohne Antrag einen Zuschuss von der Krankenkasse:
- Vorhandenes Rezept im Kurort einlösen
- Beim Kurarzt im Kurort Behandlungen verschreiben lassen
- Präventionsprogramme der Krankenkassen
(Quelle: Deutscher Heilbäderverband e. V.)